Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der INTENSE AG

Präambel

Die nachfolgenden Regelungen sollen das Rechtsverhältnis zwischen der INTENSE AG, Ludwigstraße 20, 97070 Würzburg, im Folgenden „INTENSE“ genannt, und dem jeweiligen Kunden so weit und gut wie möglich und insbesondere verständlich regeln. Aus diesem Grund werden vorab einige Begrifflichkeiten zum besseren Verständnis der Regelungen erläutert:

  • Dienstleistungen: Dienstleistungen sind Leistungen, bei denen INTENSE die Erbringung einer Leistung schuldet, jedoch keinen Erfolg.
  • Werkleistungen: Werkleistungen sind Leistungen, bei denen INTENSE ein fertiges Werk schuldet.

A. Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Änderung
  1. Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen INTENSE und dem jeweiligen Kunden und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, INTENSE hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
  2. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. INTENSE behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern. INTENSE wird diesbezüglich spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden davon mitteilen und ihm diese übermitteln. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, dann gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen fristgemäß, so ist INTENSE berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen oder zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.
  4. Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die unter Bezug auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  5. Alle Preisangaben verstehen sich als Netto-Europreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  6. Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten: a. individuelle Vereinbarungen b. Teil B. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen c. Teil A. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen d. die gesetzlichen Regelungen

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Leistungsort

  1. Der jeweilige Vertrag kommt durch Bestätigung des von INTENSE unterbreiteten Angebots in Textform durch den Kunden zustande. INTENSE hält sich 14 Tage an ihr Angebot gebunden.
  2. Die einzelnen Leistungsgegenstände sowie der Umfang der von INTENSE zu erbringenden Leis-tungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
  3. INTENSE darf sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bei der Ausführung der Leistungen auch Dritter bedienen. Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von INTENSE wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der jeweilige Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber INTENSE nicht nachkommt.
  4. Kommt INTENSE mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rück-tritt vom Vertrag berechtigt, wenn INTENSE eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.
  5. Der Leistungsort ist grundsätzlich an dem Sitz von INTENSE oder dem Sitz des Kunden, wenn sich nicht etwas anderes aus dem Vertrag oder der Art der Tätigkeit ergibt.

§ 3 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die von INTENSE erbrachten Leistungen, erstellten Werke und/oder überlassenen Nutzungsrechte nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
  2. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm an INTENSE überlassenen Grafiken, Texte, Bilder, Informationen, Daten, Fotos und Dateien für die vertraglich vereinbarten, von INTENSE zu erbringenden Leistungen, nicht gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Rechte Dritter verstoßen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistungen selbst zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungen von INTENSE gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche oder sonstige leistungsschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.
  4. Sofern Dritte Ansprüche nach den vorangegangenen Ziffern gegenüber INTENSE geltend machen, wird INTENSE den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Der Kunde verpflichtet sich, INTENSE insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, INTENSE bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und die Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung zu übernehmen, soweit INTENSE kein Mitverschulden zur Last fällt.
  5. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Vertrag und/oder aus den Umständen des jeweiligen Vertrages. Die Aufzählung der genannten Verpflichtungen ist dabei nicht abschließend. Insbesondere erbringt der Kunde folgende Leistungen unentgeltlich:
    a. Er wird zu Beginn der Leistungen alle benötigten oder angeforderten Unterlagen, Prozessbeschreibungen und weitere Informationen vollständig vorlegen.
    b. Er trägt zu jeder Zeit des Vertragszeitraums dafür Sorge, dass sachkundige Auskunftspersonen verfügbar und auskunftsbereit sind.
    c. Er wird unmittelbar nach Vertragsschluss einen zuständigen Ansprechpartner benennen, der sämtliche Fragen der Projektdurchführung beantworten und alle damit zusammenhängenden Entscheidungen treffen kann.
    d. Er wird, soweit nach Ermessen von INTENSE erforderlich, Arbeits- und Besprechungsräume sowie Zugang zu gängigen Kommunikationsmitteln (WLAN und Internet) bereitstellen.
    e. Er wird, soweit nach Ermessen von INTENSE erforderlich, eine entsprechend ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen mit dem jeweiligen IT-Equipment und einer dem aktuellen IT-Standard entsprechenden Technik bereitstellen.
    f. Er sorgt dafür, dass die Berater der INTENSE an allen für die Leistungserbringung des Kunden notwendigen Besprechungen teilnehmen.
    g. Er richtet für jeden Projektmitarbeiter der INTENSE eine Remote-Zugriffsmöglichkeiten zur verschlüsselten und gesicherten Verbindung von einem externen Rechner via Internet auf die benötigten IT-Systeme von INTENSE ein und stellt diese für die Dauer der gesamten Projektlaufzeit zur Verfügung.
    h. Er stellt die benötigten Zugangsberechtigungen und Benutzerdaten für alle im Rahmen des Projektes benötigten Systeme unmittelbar nach Vertragsschluss bereit.
    i. Er stellt sicher, dass jedwede in der Verantwortung Dritter stehenden Leistung, welche die Leistungserbringung von INTENSE beeinflussen oder mit dieser in Zusammenhang stehen kann/steht, termin- und qualitätsgerecht erbracht wird und INTENSE alle erforderlichen Informationen und Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
    j. Er wird, soweit nach Ermessen von INTENSE erforderlich, alle notwendigen Systeme auf technischer Ebene korrekt konfiguriert bereitstellen.
  6. Bei nicht erbrachter bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachter Mitwirkungspflicht des Kunden, steht INTENSE eine zusätzliche Vergütung des dadurch verursachten Mehraufwandes, zu den jeweiligen vereinbarten Stundensätzen, zu.

§ 4 Nutzungsrechte

  1. Die vereinbarten Nutzungsrechte an den von INTENSE erbrachten/ausgelieferten Leistungen und/oder erstellten Werken gehen an den Kunden erst mit vollständigem Zahlungseingang über. Bei wiederkehrenden Leistungen (zum Beispiel SaaS gilt diese Übertragung nur mit Zahlung des monatlichen Mietzinses). Gibt es keine gesonderte Nutzungsrechtvereinbarung in dem zu Grunde liegenden Angebot, so erhält der Kunde grundsätzlich nur ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich unbefristetes (außer SaaS: zeitlich befristet auf Vertragslaufzeit) Nutzungsrecht für die bestimmungsgemäße Verwendung.
  2. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Offenlegung und/oder Übertragung des Quellcodes, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
  3. Sämtliche Rechte an jedweder Software stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich INTENSE zu, soweit nach diesen AGB oder einer sonstigen Vereinbarung keine Rechte an den Kunden eingeräumt werden.
  4. INTENSE ist berechtigt, jedwede Entwicklung und jedwedes Know-how aus Aufträgen auch frei bei weiteren Aufträgen einzusetzen und nach freiem Belieben zu verwerten.
  5. Der Kunde darf eine Software nur in der sich aus dem jeweiligen Angebot ergebenden Systemumgebung und am genannten Standort und für die jeweilige vereinbarte Zahl von Nutzern/Arbeitsplätzen – soweit eine Limitierung vereinbart – nutzen. Der Kunde darf die Software nur für die Verarbeitung seiner eigenen Daten und für seine eigenen internen Geschäftszwecke nutzen und verpflichtet sich, die Software oder Teile davon weder direkt noch indirekt als Datenverarbeitungsservice für Dritte zu nutzen, soweit dies nicht dem Vertragszweck entspricht.
  6. Der Kunde darf keine zusätzlichen Kopien der Software anfertigen. Ausgenommen hiervon sind vorübergehende Kopien, welche notwendigerweise im Zuge der vertragsgemäßen Nutzung angefertigt werden müssen. Derartige Kopien dürfen nicht länger als für die erforderliche Dauer einer solchen Nutzung gespeichert werden. Zudem sind Kopien für Testzwecke und die für Sicherheits- oder Archivierungszwecke notwendigen Sicherungskopien gestattet. Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Vorbezeichnete Regelung in Nummer 5 gilt nur, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
  7. Die SAP-Netweaver-basierten INTENSE Produkte werden in der Regel in einem eigenen SAP-Namensraum („/IND/“) ausgeliefert, um Konflikte mit kundeneigenen Entwicklungen zu verhindern. Es kann jedoch aus technischen Gründen nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelt Funktionen und Programme für Produkte durch INTENSE im sogenannten Z-Namensraum implementiert werden müssen.
  8. Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche Veränderungen, Löschungen oder Ergänzungen dieser Produkt-Quellcodes ohne vorherige explizite Abstimmung mit INTENSE den sofortigen Verlust der Softwarepflege sowie der Gewährleistung nach sich zieht.

Sofern der AG bereits ein INTENSE Produkt produktiv einsetzt, können funktionale Erweiterungen, Bugfixes und Korrekturen nur auf Basis der aktuellsten Version des Produktes durch INTENSE zur Verfügung gestellt werden. Besitzt der AG diese aktuellste Version nicht, wird diese seitens INTENSE auf marktübliche Weise zur Verfügung gestellt.

Dabei werden in der Regel nicht nur die gewünschten Funktionen und Bugfixes, sondern auch die neueste Version und mögliche Weiterentwicklungen des jeweiligen Produktes, in das System des Kunden übertragen. Diese Weiterentwicklungen beruhen auf inzwischen durch INTENSE getätigte Anpassungen, Optimierungen und Korrekturen (aus den Bugfixes) seit dem letzten Rollout beim AG. Sie sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht Bestandteil des ursprünglichen Leistungsumfanges und sind daher separat zu vergüten. Aus diesem Grund wird INTENSE diese zunächst deaktivieren.

Eine Freischaltung und Nutzung durch den Auftragnehmer darf nur dann erfolgen, wenn diese mit INTENSE abgestimmt wurde. Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass eine unabgestimmte Aktivierung von Zusatzfunktionen zum sofortigen Verlust von Wartung und Gewährleistung für das gesamte Produkt nach sich zieht. Darüber hinaus behält sich INTENSE vor, rückwirkend für den Zeitraum ab Aktivierung eine entsprechende Nutzungspauschale in Rechnung zu stellen.

Davon ausgeschlossen sind Bugfixes, Fehlerkorrekturen und nicht vergütungspflichtige Anpassungen und Erweiterungen. Diese werden stets mit einem neuen Transport ausgeliefert. Diese sind nicht aktivierbar oder deaktivierbar und somit inklusive. Eine gesonderte Aktivierung bzw. Lizensierung hierfür ist nicht erforderlich.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

  1. Die Vergütungshöhe sowie der Abrechnungsmodus richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung oder nach diesen Bedingungen.
  2. Wird vertraglich ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der angegebenen Vergütungshöhe um eine vorläufige Schätzung handelt, sind spätere Abweichungen durch eine Konkretisierung bzw. Fortschreibung der Projektplanung möglich. INTENSE wird dann dem Kunden anzeigen, wenn der geschätzte Aufwand um mehr als zehn Prozent überschritten wird und sich mit dem Kunden über die weitere Vorgehensweise abstimmen.
  3. Für angefallene Arbeitszeiten in den Zeiträumen Samstag, Sonntag und an den gesetzlichen Feiertragen sowie an Wochentagen in den Zeiten zwischen 17:00 und 09:00 Uhr behält sich INTENSE vor, einen Aufschlag in Höhe von 100 % des jeweils normal geltenden Satzes zu berechnen, soweit nicht anderweitig geregelt. Die Berechnung der Höhe des Aufschlages ergeht aus dem jeweiligen zugrundeliegenden Vertrag.
  4. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber INTENSE in Textform zu erheben. Rechnungen von INTENSE gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
  5. INTENSE ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, weitere Leistungen zurückzubehalten und laufende Leistungen zu unterbrechen.
  6. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, gleich welcher Art, sind die bereits erbrachten Leistungen von INTENSE bis zum Wirksamwerden des Beendigungstatbestandes entsprechend der vertraglichen Regelung zu vergüten. Etwaige gesetzliche Ansprüche, die INTENSE auf Grund einer vorzeitigen Beendigung zustehen, werden hiervon nicht berührt. Etwaige Ansprüche aus dieser Nummer 6 sind im Rahmen gesetzlich entstehender Ansprüche anzurechnen.

§ 6 Haftung

  1. INTENSE erbringt ihre Leistungen auf dem aktuellen Stand der Technik. Bei der Erstellung der Software schuldet INTENSE die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob INTENSE ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
  2. INTENSE haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Für sonstige Schäden haftet INTENSE nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
  4. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
  5. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet INTENSE insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, regelmäßige, in branchenüblich kurzen Abständen durchzuführende, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  6. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen von INTENSE.
  7. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 7 Höhere Gewalt

INTENSE ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen.

§ 8 Rechte von INTENSE

INTENSE ist dazu berechtigt, weitere Spezialisten zu Detailfragenstellung hinzuzuziehen, eingesetzte bzw. genannte Projektmitarbeiter jederzeit durch vergleichbar qualifizierte Ressourcen zu ersetzen, Unterauftragnehmer natürlicher sowie juristischer Person einzusetzen, (soweit gesetzlich zulässig) Daten, die das Auftragsverhältnis betreffen, im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung bzw. Vertragsabwicklung zu nutzen und selbst oder durch Erfüllungsgehilfen auf Datenträgern zu speichern und aufzubewahren und nach Beendigung des Vertrages den Namen des Kunden, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit als Referenz zu verwenden.

§ 9 Reisekosten

  1. Kosten für Reisen zum vereinbarten Projektort des Kunden sowie sonstige auftragsveranlasste Reisekosten werden von dem Kunden erstattet. Die Verrechnung erfolgt dabei durch eine Pauschale pro Beratertag i.H.v. 200 EUR. Eine gesonderte Rechnung erfolgt dabei nicht.
  2. Reisekosten sind dabei insbesondere Aufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzl. Verpflegungspauschale je Reisetag, Flüge, Übernachtungen, Bahnfahrt 1. Klasse, Mietwagen, Taxi, PKW-Benutzung, Car-Sharing oder andere Transportdienstleister, Parkgebühren und dergleichen.
  3. Bei Fahrten mit dem PKW von INTENSE Mitarbeitern sind 0,50 EUR je Kilometer zu erstatten.
  4. INTENSE betreibt dabei eine kostenorientierte Planung, wobei der Kunde die Möglichkeit hat, eigene Hotelkontingente bzw. Hotelkonditionen oder Mietwagenfirmenverträge anzubieten.

§ 10 Abwerbungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von INTENSE abzuwerben oder ohne Zustimmung von INTENSE anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von INTENSE der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

§ 11 Preisänderungsklausel

Diese Preisänderungsklausel gilt nur für Verträge gem. Abschnitt B I dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

  1. INTENSE ist zur Änderung der Preise berechtigt, wenn diese Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von INTENSE und des Kunden für den Kunden zumutbar sind. INTENSE wird dem Kunden die Änderung der Preise mindestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.
  2. Der Kunde kann dieser Änderung innerhalb einer von INTENSE gesetzten Frist widersprechen und den Vertrag dann zu dem geplanten Wirksamwerden der Änderungen kündigen. Schweigt der Kunde auf die Änderungsmitteilung innerhalb der von INTENSE im Rahmen der Änderungsmitteilung gesetzten Frist, gelten die Änderungen als vereinbart. INTENSE wird den Kunden im Rahmen der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolgen der Fristversäumung gesondert hinweisen.
  3. Widerspricht der Kunde einer Änderung des Leistungspaketes oder der Preiserhöhung gemäß Abs.2, ohne den Vertrag zu kündigen, steht INTENSE ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn ihr die Fortführung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden unter den bisherigen Bedingungen aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Umständen nicht zumutbar ist.
  4. INTENSE darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen des Statistischen Bundesamtes im Wirtschaftszweig WZ08-620: Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit veröffentlicht in Quartalszahlen vom Statistischen Bundesamt) geändert hat. Sollte der vorgenannte Index nicht mehr veröffentlicht werden, so tritt an seine Stelle derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index, der die Entwicklung des Erzeugerpreises für Dienstleistungen der Informationstechnologie am ehesten abbildet. Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichen Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichen Indexstand.

§ 12 Schlussbestimmungen

Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten betreffend des Vertragsverhältnisses das Landgericht Würzburg. INTENSE ist berechtigt den Kunden auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird diese Vereinbarung in allen übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und gilt unverändert weiter. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

B. Besondere Bedingungen

I. Dienstleistungen

§ 1 Pflichten des Kunden

Die Pflichten des Kunden ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Angebot von INTENSE sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde ist auf jeden Fall zur aktiven Mitarbeit verpflichtet.

§ 2 Pflichten von INTENSE

  1. Die Pflichten von INTENSE ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. INTENSE schuldet nicht den von Kunden angestrebten Erfolg/Kundenzielsetzung der beauftragten Leistungen.
  2. Im Rahmen der Dienstleistungen wird INTENSE ausschließlich beratend tätig. Die Verantwortung für die gesamten Aufgaben sowie alle damit verbundenen Entscheidungen liegen ausschließlich beim Kunden.
  3. Dem Kunden gegenüber erfolgt eine schriftliche Mitteilung, falls dessen für die Projektarbeit vorgesehenen Mitarbeiter nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Verfügung stehen oder wenn diese nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder Unternehmenserfahrungen verfügen.
  4. Vorgänge oder Ereignisse, die sich nach Beendigung von Arbeitsschritten oder dem Auftrag selbst ereignen, verpflichten INTENSE nicht, die bereits erarbeiteten Erkenntnisse zu aktualisieren oder an den Kunden weitergegebene Informationen zu überarbeiten.

II. Werkleistungen

§ 1 Pflichten von INTENSE

  1. Die Pflichten von INTENSE ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Dem Kunden gegenüber erfolgt eine schriftliche Mitteilung, falls dessen für die Projektarbeit vorgesehenen Mitarbeiter nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Verfügung stehen oder wenn diese nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder Unternehmenserfahrungen verfügen.
  3. Vorgänge oder Ereignisse, die sich nach Beendigung von Arbeitsschritten oder dem Auftrag selbst ereignen, verpflichten INTENSE nicht, die bereits erarbeiteten Erkenntnisse zu aktualisieren oder an den Kunden weitergegebene Informationen zu überarbeiten.
§ 2 Abnahme
  1. Nach Abschluss der Projektrealisierungsphase stellt INTENSE die Vertragssoftware zur Abnahme und zur Durchführung der Abnahmeprüfung (wie in der Projektplanungsphase festgelegt) bereit. Die Abnahmeprüfung besteht aus einem Integrationstest der Vertragssoftware in einem Testsystem. Erklärt INTENSE in Textform die Abnahmebereitschaft, schlägt der Kunde innerhalb von fünf Arbeitstagen zwei alternative Termine zur Durchführung der Abnahme vor. Diese Alternativtermine müssen innerhalb von zwei Wochen ab der Erklärung der Abnahmebereitschaft durch INTENSE liegen.
  2. Bei der Abnahme überprüft der Kunde mit Unterstützung von INTENSE die vertragsgemäße Funktionalität der Vertragssoftware anhand vereinbarter Test-Cases. Über den Verlauf der Abnahmeprüfung wird ein Protokoll geführt. In diesem werden die noch zu behebenden Mängel unter Angabe ihrer Mängelkategorien aufgelistet. Liegen keine Mängel der Kategorie 1 und nicht mehr als 45 Mängel der Mängelkategorie 2 vor, erteilt der Kunde Abnahme unter Vorbehalt. Sobald alle festgestellten Mängel behoben sind, ist die Abnahme endgültig erteilt.
  3. Einzelne Leistungen von INTENSE können Gegenstand von Teilabnahmen sein. Hat der Kunde eine vorbehaltlose Teilabnahme erklärt, kann er eine Verweigerung der Gesamtabnahme nicht auf Mängel der entsprechend abgenommenen Teilleistung stützen, welche bereits im Zeitpunkt der Teilabnahme für ihn erkennbar waren und nicht gerügt wurden. Sollte der Kunde trotz des endgültigen Scheiterns der Gesamtabnahme entsprechend abgenommene Teilleistungen produktiv genutzt haben, wird er INTENSE für die gezogenen Nutzungen einen angemessenen Wertersatz bezahlen.
  4. Auftretende Mängel werden von INTENSE wie folgt kategorisiert:
    a. Ein betriebsverhindernder Mangel (Klasse 1) liegt vor, wenn die Nutzung des Produktes beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen oder schwerwiegend falschen Arbeitsergebnissen vollständig unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird und dieser Mangel nicht mit zumutbaren organisatorischen Hilfsmitteln umgangen werden kann.
    b. Ein betriebsbehindernder Mangel (Klasse 2) liegt vor, wenn die Nutzung des Produktes beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen oder falschen Arbeitsergebnissen zwar nicht unmöglich ist oder nicht schwerwiegend eingeschränkt wird, die Nutzungseinschränkung(en) aber zugleich auch nicht nur unerheblich ist (sind) und mit zumutbaren organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlichen zumutbaren Mitteln nicht umgangen werden kann (können).
    c. Ein sonstiger Mangel (Klasse 3) liegt vor, wenn die Nutzung des Produktes nicht unmittelbar und/oder nicht bedeutend/erheblich beeinträchtigt wird, wie etwa bei ungünstig definierten Grundeinstellungen.
  5. Auftretende Mängel werden von den Parteien einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde oder sonstige Mängel eingeordnet. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen, entscheidet der AN über die Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des AG.
  6. Die Abnahme bedarf grundsätzlich einer schriftlichen Erklärung. Das Werk gilt jedoch – auch ohne formelle Abnahmeerklärung – als abgenommen, wenn der Kunde den Produktivbetrieb des aufgenommen hat. Als abgenommen gilt das Werk auch, wenn INTENSE dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
§ 3 Gewährleistung
  1. Bei Werkleistungen übernimmt INTENSE die Mängelhaftung dafür, dass die vereinbarten Werkleistungen den auf Grundlage des Vertrages vereinbarten Anforderungen entsprechen und für die vertragsgemäße Nutzung geeignet sind. Die Verjährungsfrist für Mängel nach §§ 634, 434, 435 BGB beträgt ein Jahr.
  2. Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die durch äußere, nicht von INTENSE zu vertretende Einflüsse, oder durch unsachgemäße Nutzung des Kunden verursacht werden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Kunde selbst oder Dritte Änderungen und/oder Ergänzungen an den Leistungen von INTENSE ohne ausdrückliche Genehmigung in Textform vornehmen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweilige Veränderung und/oder Ergänzung nicht ursächlich für den Mangel ist. INTENSE haftet in diesem Zusammenhang für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet INTENSE nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich an. Die Anzeige kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am dritten Werktag schriftlich einzureichen. Eine Mängelmeldung darf nur von einer fachkundigen Person erfolgen und muss folgenden Anforderungen genügen:
    a. genaue Beschreibung des Problems (Fehler und erwartetes Verhalten)
    b. Screenshot der Fehlermeldung
    c. einen konkreten Testfall auf dem Testsystem, damit der Fehler nachvollzogen werden kann
    d. eine Beschreibung, wie der Fehler reproduziert werden kann
    e. Remote-Zugangsdaten zum Testsystem
    f. aussagefähigen Ansprechpartner zur Problemstellung
  4. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel) oder INTENSE durch eine nicht ausreichend bestimmte Fehlermeldung erhöhten Aufwand hat, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von INTENSE zu ihren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
  5. Der Kunde wird INTENSE bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
  6. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von INTENSE durch Beseitigung des Mangels, Lieferung eines Programmes oder einer anderen Sache, das den Mangel nicht hat, oder Aufzeigen von Möglichkeiten, wie die Auswirkungen des Mangels vermieden werden können.
  7. Die Mängelbeseitigung durch INTENSE kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Kunden erfolgen.
  8. Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen.
  9. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von INTENSE. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zu-zumuten.
  10. INTENSE ist innerhalb einer angemessenen Frist zu mindestens fünf Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Das Fehlschlagen eines fünften Nacherfüllungsversuches bedeutet nicht zwingend das endgültige Fehlschlagen der Nacherfüllung. INTENSE ist vielmehr innerhalb der gesetzten Fristen oder angesichts der Umstände des Einzelfalles zu weiteren Nacherfüllungsversuchen berechtigt.
  11. INTENSE haftet im Zusammenhang mit Gewährleistung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet INTENSE nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  12. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

III. Wartung und Support

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Diese Bedingungen beziehen sich ausschließlich auf das beim Kunden eingeführte und im Angebot referenzierte Produkt oder Gewerk und spezifizieren die durch INTENSE zu erbringenden Leistungen. Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam und gilt zunächst für ein Jahr. Danach verlängert er sich jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres von einer der Vertragsparteien in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  2. Die Vergütungshöhe sowie deren Abrechnungsmodus richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag/Angebot. INTENSE ist berechtigt, die pauschale Wartungsgebühr und etwaige Stunden-/Tagessätze mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zu Beginn eines Vertragsjahres (erstmals zu Beginn des zweiten Vertragsjahres) anzupassen. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 (zehn) Prozent ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.
§ 2 Leistungsumfang
  1. Die von INTENSE gegenüber dem Kunden zu erbringenden Wartungs- und Supportleistungen bestimmen sich nach dem zugrundeliegenden Angebot seitens INTENSE. Grundsätzlich zählen zu den Leistungen von INTENSE im Rahmen des jeweiligen Wartungsvertrages die Korrektur von Fehlern entsprechend dieser Bedingungen (AGB INTENSE Allgemeiner Teil Werkvertrag, Wartung) und in diesem Zusammenhang ggf. die Erweiterung des Pro-gramms bzw. von Programmteilen innerhalb des Produktes in Form von Korrektur- und Updateleistungen nach billigem Ermessen von INTENSE. Im Rahmen der Supportleistungen unterstützt INTENSE Kunden grundsätzlich in der alltäglichen Verwendung der Software auf Basis einer Dienstleistung mit Berechnung nach Zeitaufwand. Dies beinhaltet in der Regel die Beantwortung von fachlichen und technischen Fragen zu dem Produkt, dessen Funktionen, Datenein- und -ausgabe sowie die Unterstützung in der Handhabung und Bedienung des Produktes
  2. Die Lieferung von Programmteilen erfolgt jeweils per E-Mail oder wird dem Kunden durch INTENSE auf einem marktüblichen Datenträger, über Remote-Verbindung oder mit einem sonstigen marktüblichen Vorgehen zur Verfügung gestellt. Es gelten die jeweils anwendbaren Bedingungen von INTENSE (AGB INTENSE Allgemeiner Teil u. a.).
  3. Eine Softwarewartung im Störungsfall/Fehlerfall erfolgt nur an der jeweils letzten durch INTENSE bereitgestellten Version des Produktes. Der Kunde ist für den Erwerb und die entsprechend notwendigen Update-Installationen selbst verantwortlich.
  4. INTENSE ist für den Fall, dass ein Fehler der Klasse 3 vorliegt, der in einem Zeitraum von höchstens 3 Monaten ab Meldung des Fehlers durch ein Update behoben werden wird, nicht dazu verpflichtet, diesen vorher zu beheben.
  5. INTENSE liefert weiterhin unterjährig, in einem durch INTENSE nach billigem Ermessen gewählten Rhythmus, Updates des Produktes an Kunden aus, damit dieser von allgemeinen Fehlerkorrekturen oder Weiterentwicklungen des Produktes profitieren kann.
  6. Die Installation der Updates unterliegt dem Kunden und kann in Rücksprache mit INTENSE im Rahmen (kostenpflichtiger) Supportleistungen unterstützt werden.
  7. INTENSE ist zu einer Anpassung der Software und/oder anderen Leistungen an sich ändernde rechtliche oder sonstige regulatorische Anforderungen oder zu Anpassungen an etwaige Änderungen, die in der Software, ob durch den Hersteller der Software oder Dritte, erfolgen, nicht verpflichtet.
  8. Im Rahmen der Updates des Produktes erhält der AG nicht das Recht auf Nutzung lizenzpflichtiger Funktionen, die er nicht lizenzrechtlich erworben hat. INTENSE erbringt auf Grundlage des jeweiligen Wartungvertrages keinerlei über den Kernbereich hinausgehenden Leistungen. Insbesondere schuldet INTENSE nicht: a. Hinweise und Beratung im Hinblick auf Veränderungen an der Software, die nicht Gegenstand der über den Wartungsvertrag geschuldeten Leistungen sind, insbesondere nicht Anpassungen an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Kunden oder an sonstige oder gesetzliche Neuerungen
    b. Beratung über eine mögliche Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Kunden, einschließlich neuer Programmversionen oder die Umsetzung dessen
    c. Beratung über geänderte technische Rahmenbedingungen (Datenbank-Update, Systemupdate, Plattformupdate u.a.)
    d. Sonstige Anpassungen, Beratung, Ergänzungen und Erweiterungen der Software, egal aus welchem Grund, soweit nicht ausdrücklich geschuldet
    e. Schulungen und weitere Fachbereichsunterstützungen /-beratungen
§ 3 Mängel
  1. Der AN wird Mängel am Produkt (siehe Fehlerdefinitionen in diesen Geschäftsbedingungen) oder des dazugehörigen Handbuchs, die während der Laufzeit dieses Vertrages auftreten, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beseitigen:

    a. Auftretende Mängel werden von den Parteien einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde oder sonstige Mängel eingeordnet. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen, entscheidet der AN über die Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des AG.

    b. Ein betriebsverhindernder Mangel (Klasse 1) liegt vor, wenn die Nutzung des Produktes beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen vollständig unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird und dieser Mangel nicht mit zumutbaren organisatorischen Hilfsmitteln umgangen werden kann.

    c. Ein betriebsbehindernder Mangel (Klasse 2) liegt vor, wenn die Nutzung des Produktes beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen zwar nicht unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird, die Nutzungseinschränkung(en) aber zugleich auch nicht nur unerheblich ist (sind) und mit zumutbaren organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlichen zumutbaren Mitteln nicht umgangen werden kann (können).

    d. Ein sonstiger Mangel (Klasse 3) liegt vor, wenn die Nutzung des Produktes nicht unmittelbar und/oder nicht bedeutend/erheblich beeinträchtigt wird, wie etwa bei ungünstig definierten Grundeinstellungen. Je nach Einordnung eines Mangels gelten grundsätzlich folgende Reaktionszeiten:
    i) Betriebsverhindernder Mangel (Klasse 1): innerhalb der geltenden Servicezeiten bin-nen 24 Stunden
    ii) Betriebsbehindernder Mangel (Klasse 2): innerhalb geltenden Servicezeiten binnen 48 Stunden
    iii) Sonstiger Mangel (Klasse 3): innerhalb von 8 Werktagen

    e. INTENSE wird innerhalb der Reaktionszeit mit der Mängelanalyse beginnen und den AG über den aktuellen Bearbeitungsstand informieren.

    f. Die Reaktionszeit beginnt mit dem Zugang in Textform der ordnungsgemäßen Störungsmeldung per E-Mail an support@INTENSE.de oder per Webformular, soweit verfügbar. Die Störungsmeldung muss mindestens folgende Kriterien erfüllen:
    - genaue Beschreibung des Problems (Fehler und erwartetes Verhalten)
    - Screenshot der Fehlermeldung
    - einen konkreten Testfall auf dem Testsystem, damit der Fehler nachvollzogen werden kann
    - eine Beschreibung, wie der Fehler reproduziert werden kann
    - Remote-Zugangsdaten zum Testsystem
    - aussagefähigen Ansprechpartner zur Problemstellung

    g. Bei Zugang außerhalb der Servicezeiten beginnt die Reaktionszeit mit Beginn der nächsten Supportzeit, z. B. am Folgetag. Eine ordnungsgemäße Störungsmeldung liegt vor, wenn der AG seinen Mitwirkungspflichten aus den Bedingungen von INTENSE (Allgemeine u. a.) hinreichend nachgekommen ist. Sollte der zugesicherte Remotezugriff nicht mehr funktionieren, beginnt die Reaktionszeit erst mit Bereitstellung der Zugangsdaten. Der AN wird den Fehler so beseitigen, dass der AG wieder störungsfrei – unter Umständen mit einem Workaround – arbeiten kann. Der AN behält sich das Recht vor, die vollständige Fehlerhebebungen im nächsten Release zu beseitigen.

  2. Die Verwendbarkeit und Leistungsfähigkeit der Vertragssoftware ist abhängig von der jeweiligen Hardwareausstattung des Kunden. Seitens INTENSE wird im Rahmen eines Wartungsvertrages und grundsätzlich keine technische Infrastruktur, Hardwareausstattung und keine entsprechende Leistungsfähigkeit der Vertragssoftware geschuldet. Für eine entsprechende Ausstattung und gegebenenfalls eine Anpassung der Hardware ist der Kunde selbst verantwortlich. Performance-Messungen und Performance-Analysen muss der Kunde eigenständig auf seine Kosten durchführen. Dem Kunden obliegt die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation und der vollumfängliche Test (Funktionstest, Integrationstest) sowie der jeweils notwendige Weitertransport zur Produktivsetzung.

  3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome so detailliert wie möglich und unter Verwendung der von INTENSE bereitgestellten Formulare beschreiben. Der Kunde wird INTENSE auf eigene Kosten (inkl. Verbindungskosten) mindestens drei (oder sofern erforderlich weitere) Remote-Accesses mit Zugang zu den Entwicklungs- und Testsystemen der betreffenden Softwarekomponenten zur Verfügung stellen. Wird ein Einsatz von INTENSE vor Ort notwendig, ist dafür für diesen Vor-Ort-Einsatz zusätzlich zur ggf. bestehenden Vergütung eine gesonderte Vergütung einschließlich Reisekosten und Reisezeiten mit Spesen zu zahlen.

  4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung der Leistungen durch INTENSE, so ist INTENSE hier-für nicht verantwortlich. Hierdurch entstehenden Mehraufwand kann INTENSE nach der aktuellen Preisliste im Wartungs- und Supportvertrag in Rechnung stellen.

  5. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann INTENSE den Kunden mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von INTENSE zu ihren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belasten, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

  6. INTENSE haftet nicht für Datenverlust und/oder Datenwiederherstellung sowie für übliche Tätigkeiten von Datenbank- und SAP-/IT-Administratoren.

  7. INTENSE haftet im Zusammenhang mit Gewährleistung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet INTENSE nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 4 Servicezeiten

  1. INTENSE wird die Leistungen innerhalb der folgenden Servicezeiten erbringen: montags bis freitags, zwischen 09:00 und 17:00 Uhr. Die vorgenannten Servicezeiten gelten nicht an lokalen oder bundesweiten Feiertagen.
  2. Servicezeiten i.S.d. Vertrages definieren sich als die Zeiten, innerhalb derer der Kunde Anspruch auf Leistungen durch INTENSE hat und dieser die Erreichbarkeit hierfür gewährleistet.
  3. Duldet die Erbringung einer Wartungsleistung objektiv keinen Aufschub, kann INTENSE diese auch außerhalb der Servicezeiten („erweiterte Servicezeiten“) erbringen. Erweiterte Servicezeiten sind durch den Kunden im Einzelfall gesondert zu beauftragen. Der Zuschlag beträgt 100 % zu den vereinbarten Honorarsätzen des AN. Von den Zuschlägen ausgenommen sind Leistungen, deren Veranlassung der AN zu vertreten hat.

IV. Schulungen

§ 1 Leistungsbeschreibung

INTENSE bietet im Übrigen auch die Konzeption und die Durchführungen von Schulungen an. Etwaiger Umfang, Zielgruppe, Teilnehmerzahl und Durchführung der Schulungen werden im jeweiligen Vertrag/Angebot festgelegt. INTENSE ist nicht zu einem bestimmten Schulungserfolg verpflichtet. INTENSE unterliegt im Hinblick auf die Durchführung seiner Tätigkeiten und der Gestaltung der Arbeitszeit keinen Weisungen des Kunden.

§ 2 Stornierung

Der Schulungsauftrag kann vom Kunden kostenfrei sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn storniert werden. Stellt sich nach Ablauf dieser Frist heraus, dass der Kunde den vereinbarten Schulungstermin – gleichgültig aus welchem Grund – nicht wahrnehmen kann, bemüht sich der Kunde, in Absprache mit dem INTENSE einen Alternativtermin anzubieten. Können sich die Parteien auf keinen Alternativtermin einigen, sind bei einer Absage

  • weniger als sechs bis drei Wochen vor dem vereinbarten Schulungstermin 50 %
  • weniger als drei Wochen vor dem vereinbarten Schulungstermin 90 %

des Nettohonorars zzgl. Umsatzsteuer vom Kunden an INTENSE zu zahlen.

§ 3 Kündigung

Außer der Stornierung in § 2 ist der Vertrag nicht ordentlich kündbar. Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.

V. Lizenzkauf

§ 1 Leistungsbeschreibung

Gegenstand dieser Bedingungen ist die dauerhafte Überlassung von Software in dem jeweils angebotenen/vereinbarten Umfang.

§ 2 Übergabe und Installation

Die Software wird dem Kunden in einer marktüblichen Weise (Mail, Datenträger, etc.) übergeben. Die Installation erfolgt durch INTENSE im Rahmen einer getrennten Beauftragung.

§ 3 Nutzungsrechte

Der Kunde ist dauerhaft berechtigt, die Software zur Nutzung im Rahmen der erworbenen Lizenz für die im Vertrag oder im Angebot festgelegten Rahmenbedingungen zu nutzen. Zu den nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gestatteten Vervielfältigungshandlungen gehören die Installation auf einen Datenträger des Rechners, das im Rahmen der Regelung des Abs. 2 auch mehrfache Übertragen der Software ganz oder in Teilen von diesem Datenträger in den Arbeitsspeicher und in der Folge in die CPU und die Grafikkarte des Rechners umfasst.

Darüber hinaus räumt INTENSE dem Kunden das einfache Recht ein, die auf einem Rechner gemäß Abs. 1 laufende Software entsprechend der im Vertrag geregelten Bedingungen zu nutzen. Der Kunde darf die Software nur für die Verarbeitung seiner eigenen Daten und für seine eigenen internen Geschäftszwecke nutzen und verpflichtet sich, die Software oder Teile davon weder direkt noch indirekt als Datenverarbeitungsservice für Dritte zu nutzen.

Die Rechteeinräumung erfolgt zum einen aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung. Bis zu diesem Zeitpunkt willigt INTENSE in die Nutzung der Software gemäß den vorstehenden Regelungen ein. Zum anderen werden die vorstehenden Rechte für den Fall des Eintritts der Bedingung nach Satz 1 unter der auflösenden Bedingung eingeräumt, dass INTENSE die Software im Wege der Nacherfüllung oder aus Kulanz ergänzt oder ersetzt. Ergänzt oder ersetzt INTENSE die überlassene Software, so stehen dem Kunden die gleichen Rechte an dieser nachträglich überlassenen Software zu, wie an der ergänzten oder ersetzten. Bis zum erfolgten Update der zusätzlich überlassenen Software duldet INTENSE die Nutzung der Vorversion in dem beschriebenen Umfang. Der Kunde ist verpflichtet, überzählige Software dauerhaft zu deinstallieren, diese Deinstallation schriftlich zu bestätigen und etwaig hierzu vorhandene Original-Datenträger einschließlich Sicherungskopien an INTENSE zurückzugeben.

Der Kunde darf die Software und die ihr zur Nutzung eingeräumten Rechte ohne vorherige Zustimmung von INTENSE an Dritte weder direkt noch indirekt veräußern noch verschenken oder verleihen, noch vermieten oder verleasen. Die Befugnis zum Einsatz der Software in einem Netzwerk umfasst nicht das Recht, die Software anderen Unternehmen zur Nutzung zu überlassen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung zu erreichen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

Der Kunde darf nach §69d Abs.2 UrhG eine Sicherungskopie erstellen. Die Kopie ist als solche zu kennzeichnen. Kann der Kunde nachweisen, dass die Originalversion nicht mehr auffindbar ist oder unbrauchbar wurde, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals.

§ 4 Sach- und Rechtsmängelhaftung

  1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben und keine zugesicherten Eigenschaften. Die Funktionalität von Software richtet sich nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation bzw. dem Angebot und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen in Textform.
  2. Etwaige Nacherfüllungsansprüche verjähren in zwölf Monaten, ausgenommen bei Vorsatz.
  3. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden.
  4. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von INTENSE durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes. Die Lieferung kann auch so erfolgen, dass INTENSE dem Kunden eine neuere Softwareversion zur Verfügung stellt, die mehr als alle nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheiten aufweist und den Kunden hinsichtlich der Nutzung der Software gegenüber der nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigt.
  5. Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und sie kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist INTENSE berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
  6. INTENSE haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde oder Dritte Änderungen an den von INTENSE erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Der Kunde wird INTENSE bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
  7. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Er wird dazu insbesondere die Hinweise im Bedienerhandbuch beachten. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von INTENSE zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen von INTENSE zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von INTENSE. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Soft-ware erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
  8. INTENSE haftet im Zusammenhang mit Gewährleistung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet INTENSE nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

VI. Software as a Service (SaaS) / Hosting

§ 1 Vertragsgegenstand
  1. INTENSE erbringt für den Kunden SaaS-Leistungen und Hosting-Leistungen über das Medium Internet im Bereich Software.
  2. Vertragsgegenstand ist die a. Überlassung der jeweils im Rahmen eines Angebots näher bezeichneten Software von INTENSE zur Nutzung über das Internet und b. Einräumung von Speicherplatz auf den Servern von INTENSE zu dem vorgenannten Zweck und/oder anderen Zwecken.
  3. INTENSE ist es gestattet, bei der Einräumung von Speicherplatz Nachunternehmer einzubeziehen.
  4. Es gelten die Schedule A-SAP Cloud Platform Supplement, Schedule B-SAP PartnerEdge Build Cloud Support Schedule (Effective from January, 2019), Schedule C-Service Level Agreement for SAP Cloud Services und Schedule E_SAP OEM Partner Agreement General Terms and Conditions.

§ 2 Softwareüberlassung

  1. INTENSE stellt dem Kunden für die Dauer des jeweiligen Vertrages die vereinbarte Software in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet INTENSE die Software auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist.
  2. Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
  3. INTENSE beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in angemessenem Zeitrahmen sämtliche Softwarefehler nach diesen Bestimmungen.
  4. INTENSE entwickelt im Falle von SaaS die Software laufend weiter und wird diese durch laufende Updates und Upgrades nach eigenem Ermessen verbessern.

§ 3 Einräumung von Speicherplatz

  1. INTENSE überlässt dem Kunden einen definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Der Kunde kann auf diesem Server Inhalte bis zu einem Umfang von 16 GB oder einem anderen vertraglich definierten Umfang ablegen. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird INTENSE den Kunden hiervon verständigen. Der Kunde kann entsprechende Kontingente nachbestellen vorbehaltlich Verfügbarkeit bei INTENSE.
  2. INTENSE trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.

§ 4 Support

Ein über die Pflichten aus diesem Vertrag hinausgehender Support ist nicht geschuldet, soweit nicht gesondert vereinbart.

§ 5 Unterbrechung/Beeinträchtigung der Erreichbarkeit

  1. Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen SaaS-Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
  2. Die Verfügbarkeit der jeweils vereinbarten Dienste beträgt 98 % im Jahresdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein.

§ 6 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen.
  3. Der Kunde ist für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SaaS-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
  5. Der Kunde bekommt von INTENSE eine „User ID“ und ein Passwort, die zur weiteren Nutzung der SaaS-Dienste erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, „User ID“ und Pass-wort geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
  6. Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt INTENSE hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.

§ 7 Vergütung

Der Kunde verpflichtet sich, INTENSE für die Überlassung der Software und die Einräumung des Speicherplatzes das vereinbarte monatliche Entgelt zzgl. gesetzlicher MwSt. zu bezahlen.

§ 8 Mängelhaftung / Haftung
  1. INTENSE garantiert die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der Hosting- und SaaS-Dienste nach den Bestimmungen dieses Vertrages. INTENSE übernimmt die Mängelhaftung dafür, dass die vereinbarten Leistungen den auf Grundlage des Vertrages vereinbarten Anforderungen entsprechen und für die vertragsgemäße Nutzung geeignet sind.
  2. Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die durch äußere, nicht von INTENSE zu vertretende Einflüsse, oder durch unsachgemäße Nutzung des Kunden verursacht werden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Kunde selbst oder Dritte Änderungen und/oder Ergänzungen an den Leistungen von INTENSE ohne ausdrückliche Genehmigung in Textform vornehmen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweilige Veränderung und/oder Ergänzung nicht ursächlich für den Mangel ist. INTENSE haftet in diesem Zusammenhang für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet INTENSE nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich an. Die Anzeige kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am dritten Werktag schriftlich einzureichen. Eine Mängelmeldung darf nur von einer fachkundigen Person erfolgen und muss folgenden Anforderungen genügen:
    a. genaue Beschreibung des Problems (Fehler und erwartetes Verhalten)
    b. Screenshot der Fehlermeldung
    c. einen konkreten Testfall auf dem Testsystem, damit der Fehler nachvollzogen werden kann
    d. eine Beschreibung, wie der Fehler reproduziert werden kann
    e. aussagefähigen Ansprechpartner zur Problemstellung
  4. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel) oder INTENSE durch eine nicht ausreichend bestimmte Fehlermeldung erhöhten Aufwand hat, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von INTENSE zu ihren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
  5. Der Kunde wird INTENSE bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
  6. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von INTENSE durch Beseitigung des Mangels, Lieferung eines Programmes oder einer anderen Sache, das den Mangel nicht hat, oder Aufzeigen von Möglichkeiten, wie die Auswirkungen des Mangels vermieden werden können. Der Kunde darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten monatlichen Pauschale durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs.2 S.1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist.
  7. Die Mängelbeseitigung durch INTENSE kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Kunden erfolgen.
  8. Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen.
  9. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von INTENSE.
  10. INTENSE ist innerhalb einer angemessenen Frist zu mindestens fünf Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Das Fehlschlagen eines fünften Nacherfüllungsversuches bedeutet nicht zwingend das endgültige Fehlschlagen der Nacherfüllung. INTENSE ist vielmehr innerhalb der gesetzten Fristen oder angesichts der Umstände des Einzelfalles zu weiteren Nacherfüllungsversuchen berechtigt.
  11. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung von INTENSE für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
  12. Für den Fall, dass Leistungen von INTENSE von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
  13. INTENSE ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte INTENSE davon in Kenntnis setzen. INTENSE hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
  14. INTENSE haftet im Zusammenhang mit Gewährleistung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet INTENSE nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 9 Laufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag wird für einen Zeitraum von 3 Jahren geschlossen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Vertragsschluss und kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines des jeweiligen letzten Monats des Vertragsjahres (erstmalig zum Ende des dritten Jahres) beendet werden. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht fristgemäß gekündigt wird.
  2. Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist INTENSE insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der SaaS-Dienste verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

VII. Software-Miete

§ 1 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die auf die Vertragslaufzeit beschränkte mietweise Überlassung der jeweils im Rahmen eines Angebots näher bezeichneten Software von INTENSE zur vertrags-gemäßen Nutzung.

§ 2 Softwareüberlassung

  1. INTENSE stellt dem Kunden zu Beginn des jeweiligen Vertrages die vereinbarte Software in der jeweils aktuellen Version entgeltlich in einem marktüblichen Standard zur Verfügung.
  2. Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
  3. INTENSE beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in angemessenem Zeitrahmen sämtliche Softwarefehler nach diesen Bestimmungen.

§ 3 Support

Ein über die Pflichten aus diesem Vertrag hinausgehender Support ist nicht geschuldet, soweit nicht gesondert vereinbart.

§ 4 Rechte und Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde darf das gelieferte Programm vereinbarungsgemäß vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms in der zulässigen Lizenzanzahl auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
  2. Darüber hinaus kann der Mieter eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms eindeutig zu kennzeichnen.
  3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Mieter Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
  4. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes sowie des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon auf einem Drucker zählen, darf der Mieter nicht anfertigen.
  5. Der Kunde darf die Software Dritten weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen.
  6. Zulässig ist jedoch die Überlassung an Dritte, denen kein selbstständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die sich hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Kunden beugen müssen. Dies ist insbesondere bei Angestellten des Kunden in der Regel der Fall. Das Verbot der Mehrfachnutzung nach diesen Vertragsbedingungen ist jedoch auch in diesen Fällen zu beachten.
  7. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen der Software über die im Vertrag spezifizierten Restriktionen hinaus, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen/Lizenzen erwerben.
  8. Urhebervermerke, Seriennummern, Funktionalitäten sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt, erweitert oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
  9. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde zur Rückgabe sämtlicher Originaldatenträger sowie der vollständigen ihm überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen verpflichtet. Das Programm samt Dokumentation ist INTENSE kostenfrei zuzustellen. Bei einem Transport durch Dritte ist die Sendung auf gesichertem Transportweg (eingeschriebener Brief, Postwertpaket oder ähnliches) aufzugeben und in angemessener Höhe zu versichern, mindestens in Höhe der zwölffachen Monatsmiete. Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher gegebenenfalls vorhandenen Kopien.
  10. INTENSE kann auf die Rückgabe verzichten und die Löschung des Programms sowie die Vernichtung der Dokumentation anordnen. Übt INTENSE dieses Wahlrecht aus, wird er dies dem Kunden ausdrücklich mitteilen.
  11. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Software nicht weiterbenutzen darf und im Falle der Nichtbeachtung das Urheberrecht des Rechtsinhabers verletzt.

§ 5 Vergütung

Der Kunde verpflichtet sich, INTENSE für die Überlassung der Software das vereinbarte monatliche Entgelt zzgl. gesetzlicher MwSt. zu bezahlen.

§ 6 Mängelhaftung / Haftung
  1. INTENSE garantiert die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der Software nach den Bestimmungen dieses Vertrages. INTENSE übernimmt die Mängelhaftung dafür, dass die vereinbarten Leistungen den auf Grundlage des Vertrages vereinbarten Anforderungen entsprechen und für die vertragsgemäße Nutzung geeignet sind.
  2. Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die durch äußere, nicht von INTENSE zu vertretende Einflüsse, oder durch unsachgemäße Nutzung des Kunden verursacht werden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Kunde selbst oder Dritte Änderungen und/oder Ergänzungen an den Leistungen von INTENSE ohne ausdrückliche Genehmigung in Textform vornehmen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweilige Veränderung und/oder Ergänzung nicht ursächlich für den Mangel ist. INTENSE haftet in diesem Zusammenhang für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet INTENSE nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich an. Die Anzeige kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am dritten Werktag schriftlich einzureichen. Eine Mängelmeldung darf nur von einer fachkundigen Person erfolgen und muss folgenden Anforderungen genügen:
    a. genaue Beschreibung des Problems (Fehler und erwartetes Verhalten)
    b. Screenshot der Fehlermeldung
    c. einen konkreten Testfall auf dem Testsystem, damit der Fehler nachvollzogen werden kann
    d. eine Beschreibung, wie der Fehler reproduziert werden kann
    e. aussagefähigen Ansprechpartner zur Problemstellung
  4. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel) oder INTENSE durch eine nicht ausreichend bestimmte Fehlermeldung erhöhten Aufwand hat, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von INTENSE zu ihren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
  5. Der Kunde wird INTENSE bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
  6. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von INTENSE durch Beseitigung des Mangels, Lieferung eines Programmes oder einer anderen Sache, das den Mangel nicht hat, oder Aufzeigen von Möglichkeiten, wie die Auswirkungen des Mangels vermieden werden können. Der Kunde darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten monatlichen Pauschale durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs.2 S.1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist.
  7. Die Mängelbeseitigung durch INTENSE kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Kunden erfolgen.
  8. Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen.
  9. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von INTENSE.
  10. INTENSE ist innerhalb einer angemessenen Frist zu mindestens fünf Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Das Fehlschlagen eines fünften Nacherfüllungsversuches bedeutet nicht zwingend das endgültige Fehlschlagen der Nacherfüllung. INTENSE ist vielmehr innerhalb der gesetzten Fristen oder angesichts der Umstände des Einzelfalles zu weiteren Nacherfüllungsversuchen berechtigt.
  11. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung von INTENSE für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
  12. INTENSE haftet im Zusammenhang mit Gewährleistung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet INTENSE nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag wird für einen Zeitraum von 3 Jahren geschlossen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Vertragsschluss und kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines des jeweiligen letzten Monats des Vertragsjahres (erstmalig zum Ende des dritten Jahres) beendet werden. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht fristgemäß gekündigt wird.
  2. Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist INTENSE insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der SaaS-Dienste verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich ab-gemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

VIII. Agile Softwareprogrammierung

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand ist die entgeltliche Erstellung von Software durch INTENSE zur dauerhaften Überlassung an den Kunden im Wege des agilen Projektmanagements. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt die agile Projektmanagementmethodik am Beispiel Scrum zugrunde.
  2. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den vorhergehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Begriffe und Rollen

Diesem Vertrag liegen folgende Begrifflichkeiten zugrunde:

    1. Das Backlog Item ist ein Teileintrag in das Product Backlog.
    2. Entwicklungsteam ist die Gesamtheit der an dem Projekt auf Seite von INTENSE zur Erstellung eines Product Increments beteiligten Softwareentwickler, Designer und Tester.
    3. Der Product Backlog enthält die Liste der Anforderungen an das zu implementierende Pro-dukt.
    4. Ein Product Increment ist das im Wesentlichen vertragsgemäße Ergebnis eines Sprints. Es soll einen funktionierenden Stand der Software enthalten.
    5. Product Owner ist die vom Kunden benannte Person, die die Interessen des Kunden im Projekt wahrnimmt und für diesen bindende Erklärungen abgeben und entgegennehmen darf. Bei entsprechender Vereinbarung kann die Rolle des Product Owners auch von INTENSE in Form eines Proxy-Product Owner übernommen werden.
    6. Produkt ist die Software einschließlich der Backlog-Einträge, der Benutzerdokumentation sowie der Installationsanweisung.
    7. Produkt Vision ist die Umschreibung des Ziels, das mit dem Projekt verfolgt werden soll und dem Scrum-Team als grobe Orientierung bei seiner Arbeit dienen kann.
    8. Scrum Master ist die für den Scrum-Prozess verantwortliche Person, die es dem Entwicklungs-Team durch Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen ermöglicht, selbstorganisiert zu arbeiten. Der Scrum Master wird von INTENSE gestellt.
    9. Das Scrum-Team besteht aus dem Entwicklungsteam, dem Scrum Master und dem Product Owner.
    10. Sprint ist ein Zyklus, in dem die Software weiterentwickelt wird und an dessen Ende regelmäßig ein lauffähiger Softwarestand steht.
    11. Der Sprint Backlog beinhaltet die Aufgaben, die in einem Sprint zu erfüllen sind. Ein Sprint Backlog ist ein Teil des Product Backlogs.
    12. Die User Story beschreibt aus der Nutzersicht die Funktionalität der Software in modularen Bezügen und spezifiziert den Sprint Backlog.
    13. Die Definition of Done beschreibt, wann eine Story als abgeschlossen gilt.
    14. Die Definition of Ready beschreibt, welche Kriterien eine Story erfüllen muss, so dass sie doch durch Entwicklerteam implementiert werden kann.

§ 3 Grundlagen

INTENSE wird bei Erstellung der Software die Produktvision und alle im Vorfeld mit dem Kunden besprochenen Anlagen beachten.

§ 4 Leistungen
  1. INTENSE verpflichtet sich zur Erbringung der individualvertraglich vereinbarten Leistungen.
  2. Der Kunde verpflichtet sich zu aktiver Mitarbeit in erforderlichem Rahmen und zu den einzelvertraglich festgelegten Leistungen, mindestens jedoch zu folgenden Leistungen:
    a. die Entwicklung einer Produktvision. Diese wird nach Erstellung Bestandteil des Vertrages.
    b. die Festsetzung von Strategie und Vertrieb.
    c. bei der Erstellung der in der vereinbarten Produktvision in groben Zügen umrissenen Software wird der Kunde das agile Scrum-Projektmanagement nach Schwaber/Sutherland beachten, insbesondere mit den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den individualvertraglich spezifizierten Merkmalen.

§ 5 Zeitplan

  1. Die Parteien streben die Fertigstellung der Software zum im Angebot festgelegten Datum an. Ergibt sich aus der Projektdurchführung das Erfordernis einer späteren Fertigstellung, verschiebt sich der Termin entsprechend. Der Scrum Master wird den Product Owner rechtzeitig über erforderliche Terminverschiebungen informieren.
  2. Termine zur Leistungserbringung können im Übrigen auf Seiten von INTENSE nur durch den Ansprechpartner oder die Geschäftsführung zugesagt werden. Termine sind in Textform festzulegen. Von dieser Verpflichtung kann nur bei Wahrung der Textform abgewichen werden.
  3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Umständen im Einflussbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Kunden zuzurechnende Dritte) hat INTENSE nicht zu vertreten und berechtigen sie, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hin-auszuschieben.

§ 6 Entwicklungsteam

  1. Die Mitglieder des Entwicklungsteams arbeiten selbstorganisiert und weisungsunabhängig.
  2. Das Entwicklungsteam kann für jeden Sprint neu zusammengesetzt werden. Die Entscheidung über die Zusammensetzung des Teams liegt beim Scrum Master.
  3. Das Entwicklungsteam entscheidet unter Beachtung der Priorisierung im Product Backlog über die User Story, die im Rahmen eines Sprints umgesetzt werden soll und definiert den Sprint Back-log.
  4. Es schätzt den für die Umsetzung der Einträge voraussichtlich anfallenden Aufwand. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichende Beschreibung des Eintrages laut einer mit dem Kunden abzustimmenden Definition of Ready. Ist diese nicht erfüllt, kann das Entwicklungsteam die Umsetzung ablehnen. Die Parteien sind sich einig, dass eine Schätzung dem Sinn und Zweck einer agilen Softwareentwicklung dem Grunde nach widersprechen würde und jedwede Schätzung entsprechend unverbindlich ist.
  5. Das Entwicklungsteam prüft, ob der Sprint Backlog anforderungskonform umgesetzt wurde (Definition of Done). Ergeben sich Defizite, wird das Entwicklungsteam Lösungen erarbeiten und gegebenenfalls mit dem Product Owner abstimmen. Nach jedem Sprint findet eine Sprint Review und Retrospektive statt, deren Ergebnisse in die weitere Projektdurchführung eingehen.

§ 7 Product Owner

  1. Der Product Owner gibt die User Story sowie fachliche Epics vor und verwaltet und verantwortet das Product Backlog. Er organisiert die transparente Formulierung der Einträge im Product Backlog. Dabei achtet er auf die gewünschte Fertigstellungsreihenfolge der Einträge.
  2. Der Product Owner nimmt nach Möglichkeit an den Meetings des Scrum-Teams teil. Ihm obliegt die aktive und regelmäßige Kontrolle der geleisteten Arbeit und die Kommunikation des Projektverlaufs gegenüber dem Kunden.

§ 8 Scrum Master

  1. Der Scrum Master ist für die Sicherstellung des Scrum-Rahmens verantwortlich; er organisiert den Entwicklungsprozess, um ein effizientes Arbeiten des Entwicklungsteams zu ermöglichen.
  2. Der Scrum Master organisiert und moderiert die Meetings des Entwicklungsteams.

§ 9 Product Backlog

  1. In das Product Backlog sind alle Anforderungen an die Software wie beispielsweise Funktionen, Verbesserungsvorschläge, Fehlerbehebungen aufzunehmen. Die Einträge basieren regelmäßig auf den User Stories und werden vom Product Owner in Abstimmung mit dem Entwicklungsteam vor-genommen. Das Entwicklungsteam schätzt diese Stories mit Story Points und entscheidet, wie viele der Storys in der nächsten Iteration umsetzbar sind. Jeder Eintrag in das Product Backlog ist mit einer Priorität zu belegen und das Product Backlog entsprechend dieser Priorisierung zu sortieren. Bei mehreren zu bearbeitenden Anforderungen erfolgt die Priorisierung durch den Product Owner.
  2. Die Einträge sind laut der mit dem Kunden abgestimmten Definition of Ready zu beschreiben. Diese beinhaltet mindestens Akzeptanzkriterien und einen definierten Akzeptanztest.
  3. Umfangreiche Einträge sind gegebenenfalls sind sie in kleinere Einheiten aufzuteilen.
  4. Der Product Owner kann im Backlog die Veränderung und Hinzufügung von Stories anstoßen, solange dies im Gesamtkontext der beauftragten Story Points sinnvoll ist. Es gilt § 10.

§ 10 Sprint und Sprint Backlog

  1. Ein Sprint soll zu einem Product Increment führen. Ein Sprint geht in der Regel, soweit nichts anderes vereinbart wurde, über einen Zeitraum von jeweils 2 Wochen. Vor Beginn eines Sprints findet ein Sprint Planning Meeting des Scrum-Teams und etwaig weiterer einzubeziehender Personen statt. Grundlage für das Sprint Planning Meeting sind die in dem Product Backlog enthaltenen Einträge, die aufgrund ihrer Priorität oder anderen sachlichen Gründen insgesamt oder in Teilen in dem jeweiligen Sprint umgesetzt werden sollen. Das Sprint Planning Meeting soll gewährleisten, dass bis zum Ende des Sprints ein möglichst lauffähiges Produktinkrement fertiggestellt werden kann, dass die Anforderungen des Sprint Backlog für den jeweiligen Sprint erfüllt.
  2. In dem Sprint Planning Meeting entscheidet das Entwicklungsteam, welche Leistungen in dem anstehenden Sprint erbracht werden sollen. Die Spezifizierung in den Stories müssen die Definition of Ready erfüllen. Die ausgearbeiteten Beschreibungen werden zu Beginn eines Sprints in das Sprint Backlog übertragen. Der Product Owner nimmt am Sprint Planning teil und steht für Fragen zur Verfügung. Kann er nicht teilnehmen, werden die Ergebnisse des Sprint Planing Meeting dem Product Owner unverzüglich bekanntgegeben.
  3. Der in dem Sprint Planning Meeting erstellte Sprint Backlog ist von dem Product Owner zur Durchführung freizugeben. Der freigegebene Sprint Backlog wird als Leistungsbeschreibung Vertragsbestandteil. Nimmt der Product Owner nicht an dem Sprint Planning Meeting teil, wird der Sprint Backlog Vertragsbestandteil, wenn der Product Owner dem Ergebnis nicht unverzüglich nach Bekanntgabe widerspricht.
  4. Innerhalb des Sprints findet ein Backlog-Grooming statt. Dort werden die Stories durch INTENSE und den Kunden gemeinsam in einen implementierbaren Zustand versetzt, so dass die Definition of Ready erfüllt ist.
  5. Das Ändern, Hinzufügen und/oder Tauschen von Stories innerhalb eines Sprints ist nur dann zulässig, wenn die Story identisch komplex und die Story noch nicht begonnen wurde. Die Komplexität bemisst sich nach der Story Point-Anzahl. Über einen Tausch in Bezug auf die Stories entscheidet das Entwicklungsteam.
  6. Die ersten beiden Sprints bei einem Projekt werden als gemeinsame Testphase definiert. Nach Abschluss der Testphase hat der Kunde innerhalb von 3 Werktagen die Möglichkeit, das Projekt bei Nichtgefallen abzubrechen. In diesem Fall wird nur 50 % der sonst fälligen Vergütung für die beiden Sprints fällig. Für den Fall, dass ein Sprint oder beide Sprints schon bezahlt sind, erhält der Kunde 50 % des bezahlten Betrages zurück.
  7. Jeder Sprint endet mit einem Sprint Review. Dort erhält der Kunde Einblick in den aktuellen Stand der Software, Prototypen und Dokumente.
  8. Der Product Owner ist verpflichtet an den Sprint Planning und Review Meetings teilzunehmen. Er kann an den jeweiligen Daylies und den Sprint Retroperspektiven teilnehmen. Soweit der Procuct Owner von INTENSE gestellt wird, ist der Kunde verpflichtet, eine vertretungsberechtigte Person am Sprint Review teilnehmen zu lassen.

§ 11 Product Increment

Die maximale Zeit zur Erstellung eines Product Increment richtet sich grundsätzlich nach der im Angebot geschätzten Zeit. Dazu wird sich INTENSE bemühen, dass die Product Increments zuerst erstellt werden, die für eine zügige Fertigstellung des Produkts notwendig sind. Die Parteien sind sich einig, dass eine Festlegung auf Zeiten dem Sinn und Zweck einer agilen Softwareentwicklung dem Grunde nach widersprechen würde und insofern jedwede Schätzung entsprechend unverbindlich ist. Für die Priorisierung sind Risiken und Geschäftswert des Product Increment hinsichtlich der Fertigstellung zu berücksichtigen.

§ 12 Leistungsbeschreibung

Die in den Sprint Backlogs und Product Backlogs enthaltenen Anforderungen an das Produkt spezifizieren die nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 zu erbringenden Leistungen. Bei Widersprüchen zwischen den Backlogs gehen die jüngeren Backlogs den älteren vor.

§ 13 Freigabe

  1. Nach jedem Sprint erfolgt eine unverzügliche Prüfung durch den Product Owner, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Diese Prüfung kann auf Wunsch von INTENSE mit einem Test gemäß § 14 verbunden werden. Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Product Owner die Leistungen unverzüglich freizugeben. Sollte der Product Owner von INTENSE gestellt werden, hat der Kunde eine Person zu benennen, die an dessen Stelle abnimmt. Für den Fall, dass in diesem Fall keine Person bestimmt wird, gelten die jeweiligen Leistungen spätestens 2 Wochen nach dem Sprint Review als abgenommen.
  2. Erachtet die abnehmende Person die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat sie ihre Beanstandungen INTENSE unverzüglich mitzuteilen. Erhebt der Kunde nicht unverzüglich Beanstandungen, gilt die Freigabe als stillschweigend erteilt.
  3. Beanstandet der Product Owner Leistungen fristgemäß, wird INTENSE die Beanstandungen in dem nächsten geeigneten Sprint berücksichtigen.
  4. Im Rahmen des Reviews hat der Kunde die Software einschließlich der Dokumentation zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, INTENSE unverzüglich Anzeige zu machen.
  5. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Software einschließlich der Dokumentation als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  6. Zeigt sich, unabhängig von einem Test gemäß § 14, später ein solcher Mangel, so muss die An-zeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Software einschließlich der Dokumentation auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  7. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
  8. Hat INTENSE den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.

§ 14 Test

  1. Auf Wunsch von INTENSE übernimmt es der Kunde als selbständige Pflicht, bei der Überprüfung der von INTENSE abschließend erbrachten Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit unentgeltlich mitzuwirken (Test). Der Test findet vor dem Review statt.
  2. INTENSE wird mit dem Kunden rechtzeitig vor der Durchführung des Tests das Testverfahren, den Ort, die Zeit sowie die bei dem Test vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungshandlungen abstimmen.
  3. Im Rahmen des Tests wird ein Testprotokoll in Textform erstellt, in dem der Ort, die Zeit, die technischen Umstände des Tests, das Testergebnis sowie die Teilnehmer an dem Test festgehalten werden. Der Kunde wird im Rahmen des Tests die Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in das Protokoll aufnehmen lassen.
  4. Gibt der Kunde von ihm im Rahmen des Tests erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertrags-gemäß erbracht. Für den Fall, dass der Kunde seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test nicht oder nicht vollständig nachkommt, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, soweit keine Abweichungen vorliegen, die bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbar gewesen wären. INTENSE wird den Kunden vor Beginn des Tests auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Soweit INTENSE Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschwiegen hat, kann sie sich auf die Regelungen dieses Absatzes nicht berufen.
  5. Eine etwaig bestehende weitere Obliegenheit des Kunden, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.

§ 15 Übergabe

  1. INTENSE übergibt dem Kunden die Ergebnisse der abgeschlossenen Leistungsabschnitte.
  2. Die erstellte Software wird – soweit vertraglich geschuldet - von INTENSE auf dem vereinbarten IT-System lauffähig installiert und parametrisiert.

§ 16 Rücktritt / Kündigung

  1. Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn INTENSE diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  2. Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.
  3. Der Kunde hat bei Werkverträgen das Recht, das Vertragsverhältnis jederzeit durch Kündigung nach § 648 BGB zu beenden. Die Regelung des § 649 BGB findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Unabhängig von vorbezeichneten Regelungen können beide Parteien eine Beauftragung mit 2 Sprints Vorlauf jederzeit abbrechen.

§ 17 Vergütung

  1. Für die Vergütung der vom Kunden zu erbringenden Leistungen gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Soweit dort nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Leistungserbringung nach Aufwand/Storypoints zu den im Angebot zwischen den Parteien vereinbarten Vergütungssätzen. Werden Leistungen zu Festpreisen zugesagt, berechtigen Aufwandsmehrungen und -minderungen keine Partei, eine Anpassung zu verlangen. Von INTENSE erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
  2. Die einen Leistungsabschnitt betreffende Vergütung ist, wenn nichts anderes zwischen den Parteien in den Anlagen vereinbart wurde, mit Freigabe eines Leistungsabschnitts zur Zahlung fällig. Die geleisteten Zahlungen sind Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung, die nach erfolgreicher Abnahme nach dem jeweiligen Review fällig wird.
  3. Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung, wird die Vergütung für die erbrachten Leistungen mit dem Wirksamwerden der Kündigung fällig. Es besteht in diesen Fällen jedoch kein Anspruch auf die Vergütung für ursprünglich vorgesehene Leistungen in nachfolgenden Leistungsabschnitten. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
  4. Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.
  5. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von INTENSE getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten, die von INTENSE für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze für Storypoints als üblich.

§ 18 Abbildung der Entwicklungsprozesse

INTENSE nutzt zur Abbildung der Entwicklungsprozesse eine Projektmanagementsoftware. Der Kunde erhält Zugriff auf das entsprechende -Board und ist verpflichtet, dieses in angemessenen Zeiträumen zu nutzen.